Mit der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde über die Änderung des AHV-Gesetzes abgestimmt. Die Reform wurde angenommen und tritt per 1. Januar 2024 in Kraft. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen erläutert.
Erhöhung Referenzalter
Das ordentliche Referenzalter der Frauen wurde von 64 auf 65 Jahre erhöht und somit an jenes der Männer angepasst. Die Erhöhung gilt für die Jahrgänge 1960 bis 1964 und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr – bis zur vollständigen Angleichung im Jahr 2028. Die Übergangsgeneration kann von einem lebenslangen Rentenzuschlag profitieren, sofern sie die Rente nicht vorbezieht. Bei einem Vorbezug profitiert sie von tieferen Kürzungssätzen.
Flexibler Rentenbezug in der AHV
Bis heute kann die Altersrente um maximal zwei ganze Jahre vorbezogen werden. Dies führt zu Rentenkürzungen von 6,8 % pro vorbezogenem Jahr. Ebenfalls kann die Rente um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden, was einen Rentenzuschlag von 5,2 % bis 31,5 % ermöglicht. Neu kann die Rente auch nur zu einem Teil vorbezogen bzw. aufgeschoben werden. Der Anteil der Altersrente kann dabei zwischen 20 % und 80 % frei gewählt werden. So ist es für Arbeitnehmende künftig möglich, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand schrittweise zu planen. Ebenfalls kann neu auf den Freibetrag verzichtet werden. Dadurch können auch nach Erreichen des ordentlichen Referenzalters AHV-Beiträge auf dem vollen Lohn bezahlt werden, um so auch allfällige Beitragslücken schliessen zu können.
Flexibler Rentenbezug in der beruflichen Vorsorge (BVG)
Durch die Erhöhung des Referenzalters kann auch in der beruflichen Vorsorge von längeren Sparprozessen profitiert werden. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen neu ebenfalls die Möglichkeit des Vorbezugs der Rente ab dem Alter von 63 Jahren vorsehen oder die Option, diese bis zum Alter von 70 Jahren aufzuschieben. Nach wie vor steht der Vorsorgeeinrichtung offen, in ihrem Reglement einen Vorbezug bereits ab dem Alter von 58 Jahren zu ermöglichen. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen neu auch einen Teilbezug und Teilaufschub ermöglichen. Sie sind verpflichtet, einen gleitenden Übertritt in den Ruhestand bestehend aus mindestens drei Schritten anzubieten. Bei einem Vorbezug darf der Teil der Altersleistung die Reduktion der Erwerbstätigkeit (Lohnreduktion) jedoch nicht übersteigen. Neuerdings müssen die Vorsorgeeinrichtungen in der beruflichen Vorsorge auch einen Aufschub der Rentenleistung anbieten. Da solch ein Aufschub mit steuerlichen Privilegien verbunden ist, ist diese Vorgehensweise an die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit gebunden. Die gesetzliche Beitragspflicht endet mit dem Erreichen des Referenzalters. Nach wie vor können Reglemente vorsehen, dass Beiträge auch nach Erreichen des Referenzalters geleistet werden können.
Auswirkungen für Arbeitgebende
Auch für die Arbeitgebenden kommt es im Zuge der AHV-Reform zu Änderungen. Die wichtigsten Auswirkungen der AHV-Reform auf die Arbeitgebenden sind hier kurz zusammengefasst:
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Quelle: EXPERT INFO 3/2023