Das Mehrwertsteuergesetz und die Mehrwertsteuerverordnung wurden einer Teilrevision unterzogen. Nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist, wurde das Inkrafttreten des revidierten Mehrwertsteuergesetzes und der zugehörigen Verordnung auf den 1. Januar 2025 beschlossen. Dieser Artikel stellt die wichtigsten Änderungen übersichtlich dar.
Änderungen der Steuerpflicht für Online-Plattformen
Im Rahmen der Teilrevision gibt es verschiedene Neuerungen bezüglich der Steuerpflicht, die insbesondere Online-Plattformen betreffen. Ab 2025 gelten Online-Versandplattformen als Leistungserbringer für Warenverkäufe, die über ihre Plattform abgewickelt werden. Dadurch werden sie in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig und müssen sich entsprechend registrieren sowie die Lieferungen in der Schweiz deklarieren. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach und melden sich nicht für die Schweizer Mehrwertsteuer an, kann die ESTV einen Einfuhrstopp für die Sendungen verfügen oder sogar deren Vernichtung anordnen.
Ab dem nächsten Jahr gilt zudem für alle Online-Plattformen eine Informationspflicht auf Verlangen der ESTV, auch für diejenigen, über die Dienstleistungen abgewickelt werden. Dies betrifft spezifische Informationen darüber, wer in der Schweiz Dienstleistungen anbietet und in welchem Umfang diese erbracht werden. Werden Leistungen nicht unmittelbar vor Ort an physisch anwesende Personen erbracht, werden diese neu am Empfängerort besteuert (z. B. Online-Schulungen).
Änderungen der Steuerpflicht in anderen Bereichen und Ausnahmen
Auch Reisebüros sind von den Änderungen betroffen. Neu werden der Weiterverkauf von Reiseleistungen und die dazugehörigen Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Dies bedeutet, dass ausländische Reisebüros nicht mehr steuerpflichtig werden, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren. Künftig gelten Mittel, die von einem Gemeinwesen ausgerichtet werden, mehrwertsteuertechnisch als Subvention bzw. öffentlich-rechtlicher Beitrag, wenn diese bei Ausrichtung ausdrücklich als solche gegenüber der empfangenden Person bezeichnet werden. Die Übertragung von Emissions- und ähnlichen Rechten unterliegt ab 2025 der Bezugssteuer, unabhängig davon, ob die leistende Person in der Schweiz für die Mehrwertsteuer registriert ist oder nicht. Dies führt dazu, dass neu rein inländische Geschäfte der Bezugssteuer unterliegen können. Auch in anderen Bereichen kommt es zu Änderungen: Die Produkte der Monatshygiene werden neu mit dem reduzierten Satz besteuert und diverse Leistungen sind neu von der Mehrwertsteuer ausgenommen.
Administrative Änderungen
Auch im Abrechnungsmodus der Mehrwertsteuer kommt es zu Änderungen. Bisher wurde die Mehrwertsteuer vierteljährlich, halbjährlich oder monatlich abgerechnet. Künftig können Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu rund CHF 5 Mio. die Mehrwertsteuer auf Antrag einmal im Jahr abrechnen. Bei dieser Methode sind die Unternehmen verpflichtet, Raten an die ESTV zu zahlen, wobei die Höhe der Raten von der ESTV basierend auf der Steuerforderung des letzten Jahrs festgesetzt wird. Für ausländische Unternehmen kann die ESTV künftig auf die Bestimmung einer Fiskalvertretung in der Schweiz verzichten, sofern die Verfahrenspflichten auf andere Weise erfüllt werden. Das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz ermöglicht es der ESTV, von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe juristischer Personen Sicherheiten zu verlangen, wenn diese dem geschäftsführenden Organ mindestens zwei weiterer juristischer Personen angehörten, die innerhalb kurzer Zeit in Konkurs gegangen sind. Diese Massnahme dient der Betrugsbekämpfung.
Quelle: EXPERT Info 3/2024