EXPERTsuisse KMU Praxisinformationen
Einleitung
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch der Versicherungsschutz der Arbeitnehmenden durch die Arbeitgebenden. Im Vordergrund stehen die Krankentaggeldversicherung, die obligatorische Unfallversicherung und die obligatorische Versicherung in der Pensionskasse. Bei den verschiedenen Sozialversicherungen gibt es Weiterführungsmöglichkeiten, die für die Mitarbeitenden interessant sein könnten. Die Abklärungen über eine Weiterversicherung sollten frühzeitig gemacht werden, denn es gelten bei allen Versicherungen unterschiedliche Fristen und Leistungsansprüche.
Die Versicherungen im Detail
Das Krankentaggeld sieht den Übertritt in die Einzelversicherung vor, sofern der bzw. die Arbeitnehmende nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ungenügenden Versicherungsschutz aufweist. Es muss innerhalb von drei Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen werden. Wird direkt eine neue Stelle angetreten und schliesst die bzw. der neue Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung für die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden ab, sollte keine Lücke im Versicherungsschutz auftreten. Weist die bzw. der Arbeitnehmende eine Arbeitsunfähigkeit auf, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andauert, bezahlt die Versicherung in den meisten Fällen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Taggeld an die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden aus und zwar bis der maximale Anspruch ausgeschöpft ist.
Die obligatorische Unfallversicherung schützt in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmende vor den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen oder Berufskrankheiten. Der Versicherungsschutz der Unfallversicherung endet spätestens 31 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Besteht kein neues Arbeitsverhältnis, hat die bzw. der Mitarbeitende die Möglichkeit, den Unfallversicherungsschutz bei der bisherigen Versicherung um bis zu sechs Monate zu verlängern. Da es sich um eine Abredeversicherung handelt, muss innerhalb von 30 Tagen die Prämie bezahlt und das entsprechende Gesuch eingereicht werden. Wird umgehend eine neue Stelle angetreten, übernimmt die bzw. der neue Arbeitgebende den Unfallversicherungsschutz. Bei einem Unfall während eines Arbeitsverhältnisses, bleibt die seinerzeitige Unfallversicherung für sämtliche Folgen des Unfalls zuständig.
Das Altersguthaben der Pensionskasse wird jeweils in die Pensionskasse der bzw. des neuen Arbeitgebenden übertragen. Besteht kein neues Arbeitsverhältnis, wird das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. So bleibt der Versicherungsschutz während eines Monats ab Ende des Arbeitsverhältnisses für die Risiken Tod und Invalidität bestehen. Wer keine neue Arbeit gefunden hat und sich nicht bei der Arbeitslosenversicherung meldet, kann sich freiwillig bei der Auffangeinrichtung weiterversichern. Dabei müssen alle gesetzlichen Beiträge selbst bezahlt werden. Seit dem 1. Januar 2021 können Personen ab dem 58. Altersjahr bei der bisherigen Pensionskasse weiterversichert bleiben, wenn ih nen das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Entscheidet sich die bzw. der Arbeitnehmende für die Weiterversicherung, müssen ebenfalls sämtliche Anteile für die Risikobeiträge selbst getragen werden. Die Bezahlung der Sparbeiträge ist freiwillig.
Pflichten der bzw. des Arbeitgebenden
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die bzw. der Arbeitgebende die bzw. den Arbeitnehmenden über die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte informieren. Dies gilt unabhängig davon, welche Partei gekündigt hat. Das Gesetz (Art.331 Abs.4 OR) schreibt vor, dass die bzw. der Arbeitgebende die bzw. den Arbeitnehmenden über die ihm zustehenden Forderungsrechte aufklären muss. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Informationspflicht neben der Pensionskasse auch die Unfall- und Krankentaggeldversicherung beinhaltet. Kann die bzw. der Arbeitgebende die Erfüllung der Informationspflicht nicht nachweisen, können hohe Schadensersatzforderungen drohen. Daher ist jeder bzw. jedem Arbeitgebenden zu empfehlen, dieser Informationspflicht schriftlich nachzukommen und dies durch die bzw. den Arbeitnehmenden bestätigen zu lassen. Die fehlende Information auf das Übertrittsrecht in die Einzel-Taggeldversicherung kann unter Umständen eine Forderung in der Höhe von zwei Jahressalären im Umfang von 80% nach sich ziehen.
«In Kürze»
1. Es ist empfohlen, die Abklärungen über die Weiterversicherungsmöglichkeiten frühzeitig und vollständig zu treffen.
2. Die oder der Arbeitgebende hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Informationspflicht gegenüber den Mitarbeitenden in Bezug auf die ihr oder ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte.
3. Versäumnisse bei der Informationspflicht können hohe Schadenersatzforderungen für die oder den Arbeitgebenden nach sich ziehen.