2 Minuten Lesezeit 03. Juli 2024
EXPERT INFO 2/2024
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  • Sacheinlage und Mehrwertsteuer
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Mehrwertsteuer

Sacheinlage und Mehrwertsteuer

Im Bereich der Sacheinlage hat die ESTV eine Praxisfestlegung erstmals im Januar 2023 veröffentlicht. Diese ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.

Sacheinlage allgemein

Bei einer Sacheinlage leisten Beteiligte einer Gesellschaft Einlagen nicht durch Bareinzahlung, sondern durch Einbringung von anderen Vermögenswerten. Als Gegenleistung erhalten sie bei einer Gründung oder Kapitalerhöhung i. d. R. neu ausgegebene Anteile an der Gesellschaft. Voraussetzung der Sacheinlage ist, dass es sich beim eingebrachten Vermögenswert um einen Gegenstand des Rechtsverkehrs handelt, der einen Verkehrswert hat und der nach den  Grundsätzen der Rechnungslegung aktivierungsfähig ist. Weiter muss der Vermögenswert übertragbar, verfügbar und verwertbar sein (z. B. bewegliche Sachen, Immobilien, obligatorische Rechte, Beteiligungsrechte oder Wertschriften).

Praxisfestlegung Sacheinlage

Im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) wird in Art. 18 Abs. 2 lit. e vorgesehen, dass Mittelflüsse in Form von Einlagen mangels Leistung nicht als Entgelt qualifizieren. In der Praxispublikation MWST-Info 04 wurde daher bezüglich dieses neuen Sachverhalts am 20. Januar 2023 ein neues Kapitel eingefügt. Darin wird festgehalten, dass eine Sacheinlage im Gegensatz zu einer Bareinlage eine entgeltliche und steuerbare Leistung für die  Mehrwertsteuerpflichtigen Einlegerinnen und Einleger darstellt. Dies natürlich nur, soweit die Übertragung nicht aus anderen Gründen von der Steuer ausgenommen ist (wie z. B. die Übertragung von Immobilien, sofern für die Leistung nicht optiert wurde). Als Bemessungsgrundlage dient der bilanzierte Anrechnungswert (Bilanzwert) der Sacheinlage. Wird die Sacheinlage von einer eng verbundenen Person geleistet, gilt als Bemessungsgrundlage jedoch der Preis, der unter unabhängigen Dritten festgelegt worden wäre (Drittvergleich). Sofern die im MWSTG definierten Voraussetzungen erfüllt sind, ist auch bei der Sacheinlage das Meldeverfahren gem. Art. 38 Abs. 1 MWSTG anzuwenden. Wird die Sacheinlage von einer nicht steuerpflichtigen Person geleistet, so kann die übernehmende Gesellschaft bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich den fiktiven Vorsteuerabzug gem. Art. 28a MWSTG vornehmen. Handelt es sich bei der Sacheinlage um eine nicht steuerbare Leistung, gilt dies als ausgenommener Umsatz, der nicht zu einem Vorsteuerabzug bei der empfangenden Gesellschaft führt.

Quelle: EXPERT Info 2/2024