Ausgangslage
Die eidg.Berufskostenverordnung wurde per 1.1.2022 angepasst. Neu wird den Arbeitnehmenden mit Geschäftsfahrzeug ein pauschaler Privatanteil für die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs von 0,9% (statt bisher 0,8%) des Fahrzeugkaufpreises pro Monat als Lohn aufgerechnet. Der massgebende Fahrzeugkaufpreis entspricht dem Neukaufpreis exkl. Mehrwertsteuer, aber inkl. allfälliger Sonderausstattung (Serviceleistungen zählen nicht dazu). Mit dieser Pauschale werden neu die Nutzung des Fahrzeugs für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke abgegolten. Es ist weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und entsprechend zu deklarieren. Grundsätzlich betrifft diese Änderung die direkte Bundessteuer. Die Kantone haben aber die Möglichkeit, diese Anpassung in ihren kantonalen Regelungen zu übernehmen.
Folgen für die Arbeitgebenden
Auf Seiten der Arbeitgebenden müssen verschiedene Aspekte beachtet werden. So bedarf es einer Anpassung des Privatanteils in der Buchhaltung, damit dieser richtig verbucht und abgerechnet wird. Weiter muss auf Folgendes geachtet werden, da mit der Lohnausweis ab 2022 korrekt ausgefüllt wird: In Ziffer 2.2 des Lohnausweises ist der angepasste Privatanteil (10,8% des Fahrzeugkaufpreises exkl. Mehrwertsteuer) auszuweisen. Dieser Betrag gilt weiterhin als Naturallohn und unterliegt den Sozialversicherungen. Künftig kann auf die Bescheinigung des Aussendienstanteils in den Bemerkungen (Ziffer 15) verzichtet werden. Das Feld F «unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort» muss weiterhin angekreuzt werden. Gesamtheitlich betrachtet sollten diese Neuerungen den administrativen Aufwand bei der Erstellung des Lohnausweises verringern. Weiterer Abklärungsbedarf besteht, falls es Kantone gibt, die diese Änderungen nicht in den kantonalen Regelungen berücksichtigen. Es wäre denkbar, dass für Arbeitnehmende aus solchen Kantonen eine separate Bescheinigung über die Aussendiensttage ausgestellt werden muss. Da es durch den höheren Privatanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs zu einem höheren Lohn bei den betroffenen Arbeitnehmenden kommt, empfiehlt es sich, die Arbeitnehmenden frühzeitig über diese Neuerung zu informieren. Interne Reglemente oder auch Arbeitsverträge, in denen die bisher geltende Pauschale ausgewiesen wurde, sollten angepasst werden. Vor dem Hintergrund möglicher weiterer Änderungen ist es ratsam, nicht den Betrag in den internen Reglementen und Arbeitsverträgen auszuweisen, sondern auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen. Anders sieht es bei bereits vom Kanton genehmigten Spesenreglementen aus: Diese weisen zwar den «alten» Pauschalbetrag aus; die Kantone, welche die neue Regelung in ihren Weisungen übernommen haben, wenden aber ab 1.1.2022 automatisch den neuen Betrag von 0,9% an.
Weitere Aspekte
Im Bereich der Mehrwertsteuer ergeben sich durch die Erhöhung des Privatanteils leichte Mehrkosten für die Arbeitgebenden. Der jährliche Privatanteil (Kaufpreis des Geschäftsfahrzeugs × 10,8%) versteht sich jeweils inkl. Mehrwertsteuer. Durch den neu höheren Pauschalbetrag muss ein höherer Betrag an Mehrwertsteuer abgerechnet werden als bisher. Folgen hat die Erhöhung auch hinsichtlich der Sozialversicherungsabgaben: Der Privatanteil gilt als Einkommen, auf welchem Sozialleistungen geschuldet sind. Diese Abzüge nehmen somit sowohl für Arbeitgebende als auch für Arbeitnehmende leicht zu.
«In Kürze»
1. Durch die Änderung der Berufskostenverordnung der direkten Bundessteuer beträgt der monatliche Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs neu 0,9%.
2. Der neue Satz ist in der Buchhaltungssoftware zu hinterlegen.
3. Beim Ausfüllen des Lohnausweises sind die entsprechenden Änderungen zu beachten.
4. Bei der Mehrwertsteuer kommt es durch die Erhöhung des Privatanteils zu Mehrausgaben für die Arbeitgebenden.