3 Minuten Lesezeit 11. September 2024

Risiken für die Arbeitgeberin

Mitarbeiterentsendungen ins Ausland

Die Mitarbeiterentsendung wirft für die Arbeitgeberin in der Schweiz verschiedene Fragen auf in den Bereichen Arbeitsrecht, Aufenthaltsrecht, sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und Steuerrecht, da jeder Staat aufgrund des Territorialitätsprinzips sein eigenes Recht anwendet. Als Entsendung wird die Versetzung von Mitarbeitenden für einen begrenzten Zeitraum von der Schweiz in einen anderen Staat verstanden.

Arbeitsrecht

Bei der Entsendung ist jeweils die Rechtsordnung der Schweiz und des Gaststaats betroffen. Bei der  Ausarbeitung des Arbeitsvertrags ist diesem Umstand Rechnung zu tragen und die unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen beider Staaten müssen berücksichtigt werden, damit die Schweizer Arbeitgeberin ihre Pflichten im Gaststaat gesetzeskonform erfüllen und den entsandten Mitarbeitenden gleichzeitig die bisherigen, in der Schweiz geltenden Konditionen garantieren kann.

Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht ist zu unterscheiden zwischen Entsendungen in einen EU/EFTA-Staat, Entsendungen in Drittstaaten mit und Entsendungen in Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen.
Zwischen der Schweiz und der EU sowie der EFTA bestehen bilaterale Sonderregelungen, welche bei Entsendung die unveränderte Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherungen von ins Ausland entsandten Mitarbeitenden sicherstellen. Die Weiterführung bedingt, dass bestimmte Kriterien eingehalten werden, insbesondere:

  • Befristung der Entsendung auf 24 Monate,
  • Arbeitgeberin mit Sitz in der Schweiz,
  • Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Entsendung,
  • bereits vor der Entsendung bestehende Unterstellung der Mitarbeitenden unter die schweizerischen Sozialversicherungen.

Bei einer Entsendung in einen Staat ausserhalb der EU oder der EFTA, also in einen sog. Drittstaat, ist zu prüfen, ob ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Gaststaat und der Schweiz besteht und welche Sozialversicherungen vom Abkommen erfasst werden. Üblicherweise regeln die Sozialversicherungsabkommen die unveränderte Weiterversicherung und die Anwendbarkeit der Sozialversicherungsvorschriften der Schweiz auf das Arbeitsverhältnis der entsandten Mitarbeitenden für die AHV / ALV / EO, die Unfallversicherung und die obligatorische Krankenversicherung (KVG). Das BVG ist dagegen nicht Gegenstand der Sozialversicherungsabkommen, so dass eine Weiterführung in der Schweiz grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis möglich ist. Je nach Sozialversicherungsvorschriften des Gastlands können zusätzliche lokale Pflichtversicherungen bestehen, welche nicht vom Abkommen betroffen sind und von welchen sich die entsandten Mitarbeitenden nicht befreien können, so dass zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin entstehen.
Hat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gaststaat abgeschlossen, so unterstehen die entsandten Mitarbeitenden ausschliesslich den Sozialversicherungen des Gaststaats, wobei sie für die Dauer von zwei Jahren zwingend der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstellt bleiben. Mitarbeitende können sich ausserdem freiwillig der schweizerischen AHV anschliessen und so eine Doppelversicherung in Kauf nehmen, um Beitragslücken in der AHV zu vermeiden.

Steuerrecht

Das Arbeitseinkommen der entsandten Mitarbeitenden wird am Arbeitsort besteuert. Die Arbeitgeberin hat daher zu klären, ob sie nach der Gesetzgebung des Gaststaats die Lohnquellensteuer auf dem Einkommen der entsandten Mitarbeitenden abzuliefern hat, oder ob die entsandten Mitarbeitenden selbst für die korrekte Versteuerung ihres Einkommens verantwortlich sind.

Quelle: EXPERT Info 2/2024