2 Minuten Lesezeit 12. März 2025

Altersvorsorge

Künftige Möglichkeit des rückwirkenden Einkaufs in die Säule 3a

Personen, die in der Schweiz tätig sind und nicht den jährlich zulässigen Beitrag in die Säule 3a leisten, haben künftig die Möglichkeit des rückwirkenden Einkaufs. Ab dem 1. Januar 2025 entstandene Beitragslücken können so rückwirkend geschlossen werden. Ein nachträglicher Einkauf ist erstmals im Jahr 2026 für das Jahr 2025 möglich.

Regelung seit 1. Januar 2025

Wer nachträglich einen Einkauf in die Säule 3a tätigen möchte, muss im Jahr des Einkaufs und im Jahr der Nachzahlung über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen. Wurden in einem früheren Jahr mangels AHV-pflichtigen Einkommens keine ordentlichen Beiträge an die Säule 3a geleistet, ist in diesem Jahr keine Beitragslücke entstanden, die nachträglich zu einem Einkauf berechtigt.

Ein rückwirkender Einkauf von Beitragsjahren setzt zudem voraus, dass im Jahr des Einkaufs der maximale ordentliche Beitrag für das laufende Jahr in die Säule 3a vollständig geleistet wird. Der rückwirkende Einkauf ist für die letzten zehn dem Einkaufsjahr vorausgehenden Jahre möglich. Pro Beitragsjahr ist nur ein nachträglicher Einkauf zulässig. Eine Beitragsjahr-Lücke kann nicht durch mehrere über die Jahre verteilte Einkäufe geschlossen werden. Es ist jedoch zulässig, mit einem Einkauf die Lücken mehrerer Beitragsjahre zu schliessen. Die Höhe des rückwirkenden Einkaufs ist beschränkt auf den sog. «kleinen Beitrag» der Säule 3a. Angenommen, der «kleine Beitrag» für die Säule 3a beträgt im Jahr 2026 z. B. CHF 7258, darf in diesem Jahr maximal dieser Betrag eingekauft werden. Der jährliche Einkauf darf trotz dieser Regelung das vorhandene Einkaufspotenzial nicht überschreiten.

Einkäufe können getätigt werden, solange noch keine Altersleistungen aus den Säule-3a-Konten bezogen worden sind. Ist die einkaufswillige Person erwerbstätig, sind Einkäufe bis längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters zulässig. Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss bei seiner Vorsorgeeinrichtung einen schriftlichen Antrag stellen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Der ordentliche Beitrag und der Einkauf sind im Jahr der Einzahlung vollumfänglich steuerlich abzugsfähig. Personen, die «kleine Beiträge» in die Säule 3a leisten, können maximal einen steuerlichen Abzug von zwei vollen Jahresbeiträgen vornehmen. Personen, die «grosse Beiträge» leisten, können steuerlich maximal einen «grossen Beitrag» und einen «kleinen Beitrag» geltend machen.

Quelle: EXPERT Info 1/2025