Die Schweiz hat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA CHD) abgeschlossen. Art. 15a DBA CHD besagt, dass Arbeitnehmende, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, im anderen ihren Arbeitsort haben und von dort aus regelmässig an ihren Wohnort zurückkehren, als echte Grenzgänger:innen gelten und speziell besteuert werden. Die Grenzgängereigenschaft entfällt, wenn die steuerpflichtige Person aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Anzahl der akzeptierten Nichtrückkehrtage proportional gekürzt. Die Rückkehr an den Wohnort ist grundsätzlich immer zumutbar, ausser wenn die Strassenentfernung mehr als 100 km beträgt, die Wegstrecke hin und zurück drei Stunden übersteigt oder wenn die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber getragen werden. Bei einer Arbeitsunterbrechung von 4 bis 6 Stunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar, sofern die benötigte Zeit für die Wegstrecke weniger als 20 Prozent der Arbeitsunterbrechung beträgt.
Ansässigkeitsbescheinigung
Das Erwerbseinkommen eines Grenzgängers oder einer Grenzgängerin kann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden und im Tätigkeitsstaat zum Ausgleich eine Quellensteuer erhoben werden. Bei Ansässigkeit in Deutschland wird die Quellensteuer auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet. Bei Ansässigkeit in der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen für die Steuerbemessung um ein Fünftel herabgesetzt.
Bestätigen Arbeitnehmende dem Arbeitgeber ihre Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde, darf die Quellensteuer 4,5 Prozent der Bruttovergütung nicht übersteigen. Liegt keine Bescheinigung vor, werden die Arbeitnehmenden nach den ordentlichen Tarifen quellenbesteuert. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist vom Grenzgänger oder der Grenzgängerin zu beantragen und gilt für ein Kalenderjahr. Bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wird die Bescheinigung für das Folgejahr automatisch erteilt. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist sie neu zu beantragen. Die Erteilung kann verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15a DBA CHD nicht erfüllt werden. In diesem Fall müssen die Schuldner der steuerbaren Leistung, also die Arbeitgeber, das unaufgefordert mit entsprechendem Formular (Gre3) der zuständigen Steuerbehörde bescheinigen.
Homeoffice begründet keine Betriebstätte
Die Konsultationsvereinbarung vom 11.6.2020 zwischen der Schweiz und Deutschland wurde gekündigt. Da sich das Homeoffice etabliert hat, wurde im Juli 2022 eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen, die besagt, dass Tage, an denen Grenzgänger:innen ganztägig im Ansässigkeitsstaat arbeiten, nicht als Nichtrückkehrtage gelten. Um den Grenzgängerstatus zu erhalten, müssen die Arbeitnehmer:innen an mindestens einem Tag pro Woche oder an fünf Tagen im Monat in den Tätigkeitsstaat und zurückreisen. So liegt keine Begründung einer Betriebsstätte am Wohnort vor, weil der Aspekt der Dauerhaftigkeit nicht gegeben ist.
Auswirkungen auf die Sozialversicherungen
Für die Sozialversicherungen gelten andere Bestimmungen. Es wurde eine flexible Anwendung der Unterstellungsregeln vereinbart, die bis zum 30. Juni 2023 verlängert wurde. Demnach begründet das Homeoffice im Moment keine Änderung des Arbeitsorts und die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit bleibt unverändert. Offen bleibt, ob nach dem 30. Juni 2023 weiterhin Homeoffice von mehr als 25 Prozent möglich sein wird, ohne eine Änderung der Zuständigkeit im Sozialversicherungsbereich nach sich zu ziehen. Dies muss in nächster Zeit genau beobachtet werden, um bei einer Änderung rechtzeitig zu reagieren und die Regelungen betreffend Homeoffice entsprechend anzupassen.