Worum geht es?
Mit Anpassung der eidg. Berufskostenverordnung per 1.1.2022 wurde der Privatanteil für die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs auf 0,9% pro Monat erhöht. Mit dieser Erhöhung werden neu auch die Fahrkosten zum Arbeitsort in der Pauschale berücksichtigt. Es ist jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft zu belegen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen. Diese Anpassung betrifft grundsätzlich nur die direkte Bundessteuer. Den Kantonen steht es jedoch frei, ihre kantonalen Regelungen entsprechend anzupassen. Mit dieser Änderung wurde dem administrativen Aufwand entgegengewirkt, der mit Einführung der FABI-Vorlage im Jahr 2016 entstanden ist. Durch die FABI-Vorlage hatten die Arbeitnehmenden in ihren privaten Steuererklärungen mit einem Mehraufwand bezüglich der Deklaration der Berufskosten zu kämpfen. Nachfolgend zeigen wir auf, wie sich dieser administrative Aufwand mit der Erhöhung des Privatanteils wieder reduziert.
Was bisher galt
Mit Einführung der FABI-Vorlage mussten Steuerpflichtige mit einem Geschäftsfahrzeug ihren Arbeitsweg für die Arbeitstage ohne Aussendienst mit CHF 0.70 pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklarieren. Im Gegenzug konnten sie den Arbeitsweg für die Tage ohne Aussendienst als Berufskosten geltend machen. Durch die Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3000 (die Kantone konnten individuell über die Einführung einer Begrenzung entscheiden) konnte bei einem längeren Arbeitsweg nicht mehr der gesamte Aufwand steuerlich zum Abzug gebracht werden. Hat sich der Aufwand für die Fahrkosten innerhalb der Abzugsbegrenzung bewegt, wurde es zum Nullsummenspiel: Beim Einkommen wurde der Arbeitsweg zwar aufgerechnet, konnte in gleicher Höhe aber wieder bei den Berufskosten abgezogen werden.
Neu ab Steuerjahr 2022
Dies ändert sich ab der Steuererklärung 2022: Neu können die Steuerpflichtigen auf die Aufrechnung des Arbeitswegs zum steuerbaren Einkommen verzichten. Im Gegenzug kann kein Abzug für den Arbeitsweg mehr geltend gemacht werden. Wer weiterhin die effektive private Nutzung abrechnen möchte, hat ein Fahrtenheft zu führen. Die privat gefahrenen Kilometer inkl. Arbeitsweg gelten als Einkommen und sind im Lohnausweis entsprechend deklariert. Der Arbeitsweganteil kann dafür bei den Berufsauslagen (Fahrkostenabzug) abgezogen werden.
Wer profitiert?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Steuerpflichtige mit Geschäftsfahrzeug, die einen langen Arbeitsweg in Kauf nehmen, von dieser Änderung profitieren. Dies, da sie nicht mehr auf der Differenz zwischen Fahrkosten und Abzugsbegrenzung «sitzen bleiben». Weiter profitiert, wer einen geringen Aussendienstanteil hat, da auch in dieser Konstellation die Aufrechnung im Gegensatz zum Abzug höher ausfallen konnte. Tendenziell schlechter fahren dürften im Gegenzug Arbeitnehmende mit einem kur zen Arbeitsweg oder mit einem hohen Aussendienstanteil.
Und die Kantone?
Aktuell haben sich noch nicht alle Kantone dazu geäussert, ob sie diese neue bundesrechtliche Regelung übernehmen. Allenfalls werden die Arbeitgebenden also weiterhin eine Bescheinigung über die Aussendiensttage ausstellen und die Arbeitnehmenden die Berufskosten in der Steuererklärung separat für Bund und Kanton deklarieren müssen. Dem entgegenwirken will der Kanton Zürich: Er hat sich bereits für eine einheitliche Steuerveranlagung ausgesprochen und die Übernahme der neuen Bundesregelung beschlossen.
«In Kürze»
1. Durch die Anpassung der Berufskostenverordnung sind neu die Fahrkosten zum Arbeitsort abgedeckt.
2. Ab der Steuererklärung 2022 muss der Arbeitsweg für Nicht-Aussendiensttage bei Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs nicht mehr als steuerbares Einkommen deklariert werden.
3. Steuerpflichtige mit einem langen Arbeitsweg oder mit einem tiefen Aussendienstanteil profitieren von dieser Änderung.
4. Welche Kantone diese neue Regelung übernehmen, ist aktuell noch ungewiss.